Wie wird rechtlich unterschieden zwischen einer Wohnung und einem möblierten Zimmer?

Um als Einzimmerwohnung zu gelten, muss ein Zimmer auch über Küche und Bad zur ausschliesslichen Benutzung verfügen. Damit ein Zimmer als möbliert gilt, muss eine Grundausstattung von Möbeln (Bett, Tisch, Stuhl, Schrank etc.) zur Verfügung stehen. Um ein möbliertes Einzelzimmer handelt es sich auch dann, wenn Küche und Bad mitbenutzt werden dürfen. Von einer gemeinsamen Wohnung ist hingegen auszugehen, wenn zusätzlich auch ein Wohnzimmer mitbenutzt wird. Nach Art. 266c OR kann eine Wohnung mit einer Frist von drei Monaten und das Mietverhältnis über ein möbliertes Zimmer gem. Art. 266e OR mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer gekündigt
werden.

01.09.2021 lic. iur. Stefan Baer