Benötigen wir als Erbengemeinschaft für einen Liegenschaftsverkauf die Zustimmung aller Mitglieder?

Dies ist korrekt. Aufgrund des Einstimmigkeitsprinzip kann eine Liegenschaft aus einer Erbgemeinschaft nur verkauft werden, wenn sämtliche Mitglieder dem Verkauf zustimmen. Besteht darüber keine Einigkeit, gibt es noch die Möglichkeit, die Immobilie zu vermieten. Dabei kann auch einer der Miterben als Mieter auftreten und die Liegenschaft selber bewohnen. Eine gemeinsame Immobilie längerfristig zu halten, empfiehlt sich aber nur, wenn innerhalb der Gemeinschaft ein gutes Einvernehmen herrscht und sich die einzelnen Mitglieder weitestgehend einig sind. Alternativ kann auch einer der Erben die Immobilie übernehmen und alle anderen Miterben auszahlen. Dabei müssen sich aber alle Erben zuerst auf den Wert der Immobilie einigen. Ein Gutachten (bspw. der HEV Immo AG) kann dabei Aufschluss über den Wert geben.

lic.iur. Stefan Baer, 13.10.2023