Muss ich als Eigentümer der Dachwohnung den Ersatz der Dachfenster selbst bezahlen?

Fenster sind grundsätzlich sonderrechtsfähig, da das Interesse des Eigentümers an den Fenstern stärker zu gewichten ist, als das Interesse der Gemeinschaft. Die herrschende Lehre geht davon aus, dass (ohne anderslautende Bestimmung im Reglement) gewöhnliche Fenster stets zum Sonderrecht gehören. Gleich behandelt wie Fenster werden auch die Dachfenster und -luken. Da diese dem Sonderrecht zugeordnet werden, fallen sie in die Zuständigkeit des jeweiligen Eigentümers. Er entscheidet darüber, ob er sie erneuern möchte, muss aber auch für die Kosten und den Unterhalt aufzukommen. Die Fenster sind so zu unterhalten, dass der optische Gesamteindruck der Liegenschaft nicht beeinträchtigt wird.

01. Juli 2021, lic.iur. Stefan Baer