Fristerstreckung bei Zahlungsverzug durch Covid Massnahmen

Bei ausbleiben der Mietzinszahlung für Wohn- und Geschäftsräume hat der Vermieter nach OR Art. 257d die Möglichkeit, dem Mieter für die offene Zahlung unter Kündigungsandrohung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen anzusetzen und nach ausbleiben der Zahlung mit einer weiteren Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats zu kündigen. Der Bundesrat hat in der Covid Verordnung die Frist der Mieten, welche bis am 31. Mai 2020 fällig werden auf 90 Tage verlängert. Dies gilt aber nur, wenn der Mieter infolge der Massnahmen des Bundesrates mit der Mietzinszahlung in Verzug gerät.

15.04.2020, lic. jur. Stefan Baer