Kann der Mieter im Vorfeld auf eine Erstreckung verzichten?

Nein. Der Mieter kann aus gesetzlichen Gründen nicht im Voraus auf sein Recht auf Erstreckung bei Beendigung des Mietverhältnisses verzichten. Er kann selbst bei Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses oder bei der ordentlichen Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses ein Erstreckungsbegehren stellen. Die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit der Erstreckung des Mietverhältnisses kann gegen den Willen des Vermieters auferlegt werden. Frühestens nach Erhalt der Kündigung kann ein Verzicht mittels Vergleich vereinbart werden.

06.05.2019, lic. jur. Stefan Baer