Welches sind die Voraussetzungen für eine Wertquotenänderung im STWE?

Die Änderung der Wertquoten setzt zuerst einmal die Zustimmung sämtlicher unmittelbar Beteiligten voraus. Zwar haben Stockwerkeigentümer, deren Wertquote unverändert bleibt, den Änderungen nicht zwingend zuzustimmen. Hingegen müssen sämtliche Berechtigte von (beschränkt) dinglichen Rechten ihre Zustimmung zur Wertquotenveränderung abgeben, sofern sie durch diese benachteiligt werden (Grundpfandgläubiger, Nutzniesser). Mieter, Pächter oder Entlehner hingegen werden durch die Veränderung der Wertquote in der Regel nicht tangiert. Im Weiteren bedingt die Änderung der Wertquote die Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung (einfaches Mehr in Form einer Zustimmungsvereinbarung), welche nachträglich öffentlich zu beurkunden ist. Schliesslich ist die Änderung zwingend im Grundbuch einzutragen.

12.05.2022, HEV Luzern/ HEV Immo AG, lic.iur. Stefan Baer