Dürfen dritte mein Grundstück mit Drohnen überfliegen?

Gerade in dieser Jahreszeit überfliegen immer wieder Drohnen mein Grundstück. Ich fühle mich dabei jeweils beobachtet und in meiner Privatsphäre verletzt. Dürfen Dritte ihre Drohnen über öffentlichem Grund oder meinem Grundstück fliegen lassen?

Aufgrund Fehlens einer eigentlichen Definition für Drohnen im schweizerischen Recht wird in der Schweiz unter Drohne ein unbemanntes, ferngesteuertes Kleinfluggerät verstanden. Da gemäss schweizerischem Luftfahrtrecht Drohnen über 30 Kilogramm eine Bewilligung des Bazl benötigen, sind Drohnen unter 30 nicht bewilligungspflichtig. Der Halter von kleinen Drohnen über 500 Gramm ist aber verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens einer Million Franken abzuschliessen. Sofern das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum Dritter nicht gefährdet werden, ist die Verwendung eines solchen Gerätes über öffentlichem Grund somit grundsätzlich gestattet. Zu beachten gilt aber, dass gemäss Verordnung des Uvek über Luftfahrzeuge Drohnen nur im Sichtbereich des Drohnenpiloten geflogen werden dürfen. Sobald sich eine Drohne ausserhalb des Sichtbereichs befindet, wird eine Bewilligung des Bazl verlangt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass eine Kamera an Bord ist und die Sichtweite des Piloten vergrössert werden kann. Zudem ist bei der Fernsteuerung einer Drohne mindestens ein Abstand von 100 Meter zu Menschenansammlungen (mehr als zwei Dutzend Personen) einzuhalten. Schliesslich ist eine Ausnahmebewilligung des Bazl notwendig, sobald eine Drohne höher als 150 Meter fliegt.

Für Flüge über Privatgrund ist aus datenschutz- und privatrechtlichen Gründen stets das Einverständnis des Grundeigentümers notwendig. Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Aus diesem Grund darf man eine Drohne mit Kameraauge nur dann über fremde Gärten oder entlang von Gebäuden mit Fenster fliegen lassen, wenn der Eigentümer respektive Mieter sowie alle auf dem Grundstück anwesenden Personen damit einverstanden sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Bilder weder gespeichert noch veröffentlicht werden. Bei Unterlassen wird die Privatsphäre jeder einzelnen Person verletzt. Neben allfälligen übermässigen Immissionen kann die Fernsteuerung einer Drohne über Privatgrund auch eine Verletzung des Grundeigentums darstellen. Gemäss Art. 667 Abs. 1 ZGB erstreckt sich nämlich das Eigentum an Grund und Boden nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Eigentümer und Mieter können sich deshalb mit einer Eigentumsfreiheitsklage, einer Klage aus Nachbarrecht oder Besitzesschutzklage dagegen wehren, dass eine Drohne in den Luftraum über ihrem Grundstück eindringt. Dazu muss man natürlich wissen, wer der Drohnenpilot ist.

Mai 2019, lic.iur. Stefan Baer