Braucht es einen neuen Mietvertrag nach einer Handänderung?

Gemäss Art. 261 Abs. 1 OR gilt der Grundsatz «Kauf bricht Miete nicht». Die neue Eigentümerschaft übernimmt somit den bestehenden Mietvertrag und tritt automatisch in die Vermieterrolle der Verkäuferschaft, sobald sie im Grundbuch eingetragen ist. Es spielt keine Rolle, wenn im Mietvertrag noch die frühere Vermieterschaft eingetragen ist, der Mietvertrag hat weiterhin Gültigkeit. Es ist somit nicht notwendig, der Mieterschaft einen neuen Vertrag auszustellen. Es reicht, wenn man ihr eingeschrieben mitteilt, dass man die neue Eigentümerschaft der Liegenschaft sei.

5. November 2020, Stefan Baer