Per Ende Monat übergibt unser Mieter das Mietobjekt. Auf was gilt es alles zu achten? Und macht der Beizug eines Wohnungsabnahme-Experten Sinn?

Ein korrektes Vorgehen bei der Wohnungsübergabe verhindert Unklarheiten und senkt das Risiko für allfällige daraus resultierende Verfahren vor Schlichtungsbehörde und Gericht. Es empfiehlt sich als Vermieter, auf folgende Punkte zu achten:

Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Wohnung am letzten Tag der Mietdauer während den üblichen Geschäftszeiten abzugeben. Im Mietvertrag wird sogar häufig der auf das Mietende folgende Tag als Rückgabetag, also der 1. des Folgemonats, vereinbart. Am besten spricht man sich mit dem Mieter frühzeitig über den Abgabetermin ab. Sobald der Abgabetermin steht, können die Parteien notwendige Vorbereitungen treffen. Für den Mieter bedeutet dies die Organisation eines Reinigungsinstitutes, das Ummelden von Adressen oder das Bestellen des Zügelfahrzeuges. Der Mieter hat nicht nur die Wohnung, sondern auch allfällige Nebenräume wie Keller, Estrich etc. vollständig zu räumen und gründlich zu reinigen. Dazu gehören Fenster (innen und aussen), Fensterrähmen, Fensterläden, Rollläden und Jalousien, die vollständige Küche (Kochherd, Backofen, Kühlschrank etc.) sowie das vollständige s Bad, sämtliche Böden sowie die Wände (fachgerechte Verschliessung der Dübellöcher). Falls der Mieter ein Reinigungsinstitut beizieht, sollte er unbedingt darauf achten, dass im vereinbarten Pauschal-Preis eine Abnahmegarantie enthalten ist.

Abnutzung

Die normalen Abnutzungen (beispielsweise abgelaufene Teppiche, verbleichte Tapeten, kleinere Schmutzstreifen an den Wänden etc.) sind durch die Bezahlung des Mietzinses abgegolten. Im Falle übermässiger Abnutzungen hingegen entstehen Haftungsansprüche des Vermieters. Von einer übermässigen Abnutzung ist beispielsweise im Falle von zerrissenen Tapeten, grösseren Flecken oder Brandspuren auf dem Teppich, Kratzspuren von Haustieren an den Türen, Hicke und Kratzer auf dem Parkett, Sprüngen in Lavabo oder Badewanne etc. auszugehen. Im Falle der übermässigen Abnutzung haftet der Mieter bei Ersatzanschaffungen ausschliesslich im Rahmen der verbleibenden Lebensdauer. Ist beispielsweise ein fünf Jahre alter Spannteppich aufgrund einer übermässigen Abnutzung durch den Mieter zu ersetzen, so bezahlt der Mieter noch 50% der Kosten des neuen Teppichs, da ein Spannteppich mittlerer Qualität eine Lebensdauer von 10 Jahren aufweist. Im Falle einer Reparatur einer vom Mieter beschädigten Wohnungseinrichtung muss der Mieter grundsätzlich für die Reparaturkosten aufkommen. Der Mieter ist zudem immer für den kleinen Unterhalt zuständig (z. B. Ersatz zerbrochener Zahngläser, defekter Duschbrauseschlauch, defekte WC-Blende etc.).

Protokoll

Eine Wohnungsabnahme sollte unbedingt protokoliert werden. Der Vermieter muss die Wohnung bei deren Rückgabe prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, sofort rügen. Mängel, die auf dem Protokoll zu Lasten des Mieters aufgeführt sind und von diesem unterzeichnet wurden, gelten als vom Mieter anerkannt. Ist der Mieter mit der Beurteilung von Mängeln durch den Vermieter nicht einverstanden, kann er strittige Punkte im Protokoll ausdrücklich festhalten. Falls der Mieter gewisse Positionen nicht anerkennt, müssen diese vom Vermieter sofort per eingeschriebenen Brief gerügt.

Wohnungsabnahme Experte

Insbesondere bei spannungsgeladenen Mietverhältnissen empfiehlt es sich für beide Parteien, einen Experten beizuziehen, denn dieser kennt die zwingenden gesetzlichen Vorschriften, die Bestimmungen des Mietvertrages sowie den Ortsgebrauch. Der Experte prüft nicht nur das Mietobjekt auf allfällige Mängel, sondern strebt bei Meinungsverschiedenheiten auch eine gütliche Einigung unter den Vertragsparteien an und erstellt ein Protokoll über die Feststellungen und allfälligen Vereinbarungen. Er hält die Parteien an, wahrheitsgemässe und vollständige Angaben zu machen. Der Vermieter hat ein bei der Rückgabe des Mietobjektes durch den Vormieter erstelltes Protokoll vorzulegen. Der Mieter hat bei ordnungsgemässer Prüfung schwer oder nicht erkennbare Mängel bekanntzugeben.

Juni 2020, lic. jur Stefan Baer