Abstimmungsquoren im Stockwerkeigentum

Für die Ausübung des Stimmrechts im Stockwerkeigentum kommen die Bestimmungen des Reglements sowie des Vereinsrechts zur Anwendung. In der Regel gilt das Kopfstimmrecht, wonach jedem Stockwerkeigentümer nur eine Stimme zukommt, selbst wenn er Eigentümer mehrerer Stockwerkeinheiten ist. Ist eine Stockwerkeinheit im Besitze mehrerer Personen, steht diesen nur eine Stimme zu. Diese Regelung ist aber nicht zwingend, es kann im Reglement eine andere Lösung vorgesehen sein.

Falls sich das Reglement darüber ausschweigt, für welchen Beschluss welches Mehr notwendig ist, kommen die rechtlichen Grundlagen zum Stockwerkeigentum (Art. 712a ff, Art. 646 ff in Verbindung mit Art. 67 Abs. 2 ZGB) zur Anwendung.

Bei gewöhnlichen Verwaltungshandlungen (z. B. Genehmigung Rechnung und Budget, Einsatz eines Verwalters etc.) und notwendigen baulichen Massnahmen (z. B. Instandhaltungsarbeiten am Mauerwerk, Behebung von Feuchtigkeitsschäden im Sonderrecht, Sanierung eins undichten Daches etc.) entscheidet die Versammlung mit der absoluten Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stockwerkeigentümer.

Bei wichtigen Verwaltungshandlungen (z. B. Reglementsänderung) und nützlichen baulichen Massnahmen (wie Anschaffung Warmwasseraufbereitungsanlage, Einbau gemeinschaftlicher Anlagen und Einrichtungen wie Aufzüge, Erstellung Unterstand etc.) ist hingegen das qualifizierte Mehr notwendig. Dieses verlangt die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden und der vertretenen Stockwerkeigentümer, die über mehr als die Hälfte aller Wertquoten verfügen.

Wenige Beschlüsse benötigen die Einstimmigkeit aller Eigentümer (z. B. luxuriöse bauliche Massnahmen wie Einbau eines Hallenbades, einer Saune oder Schwimmbad sowie Wertquotenveränderung). Auch einem schriftlichen Beschluss auf dem Zirkularweg müssen alle Eigentümer zustimmen, ansonsten der Beschluss nicht zu Stande kommt.

November 2019, lic. jur. Stefan Baer